Identitätstäuschung beim Chancen-Aufenthalt

Der Anwendungsbereich von § 104 c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist auf aktive Täuschungshandlungen beschränkt, meint das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (Az. 1 A 1110/21 SN). Eine unzureichende Mitwirkung des Klägers bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung trotz behördlicher Aufforderung, etwa bei einer verweigerten Vorsprache bei der Vertretung des Herkunftsstaats oder die dortige unterlassene Antragstellung, führe nicht zum Ausschluss vom Chancen-Aufenthalt und dürfe auch nicht als atypischer Umstand bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts herangezogen werden. Das ergibt sich im Übrigen so auch schon aus den Anwendungshinweisen des BMI zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871