Dublin/Italien: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage für drei Monate wegen fehlender Aufnahmebereitschaft

Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geht in ihrem Beschluss vom 18. Januar 2023 (Az. 22 L 23/23.A) von einer fehlenden Aufnahmebereitschaft Italiens aus, wodurch jedenfalls derzeit nicht positiv feststehe, dass eine Überstellung durchgeführt werden könne, wie es § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG voraussetze, gewährt vorläufigen Rechtsschutz jedoch nur für eine Dauer von drei Monaten. Der Beschluss wird in Heft 1/2023 der ANA-ZAR zusammengefasst, dort wird auch auf die Gefahr hingewiesen, die vorläufiger Rechtsschutz in Hinblick auf einen Neubeginn der Dublin-Überstellungsfrist nach Ende der aufschiebenden Wirkung bedeuten kann: Je nachdem, welcher Anteil der Überstellungsfrist bei Zustellung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bereits verstrichen sei, könne auch „Augen zu und durch“ empfehlenswert sein.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871