Belehrungen und Hinweise, die vom Gericht nach der Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft erteilt werden, etwa wie im entschiedenen Verfahren zur Umstellung einer Haftbeschwerde auf einen Feststellungsantrag, müssen nicht in eine Sprache übersetzt werden, die der Betroffene verstehen kann, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. März 2023 (Az. XIII ZB 22/22). Gemäß § 184 S. 1 GVG sei die Gerichtssprache deutsch, und müssten sich sprachunkundige Verfahrensbeteiligte selbst um eine Übersetzung kümmern, was auch nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoße. Ein Betroffener sei nach seiner Entlassung aus der Haft in der Lage, sich selbst um eine Übersetzung zu kümmern, wie er dies grundsätzlich in Bezug auf sämtlichen Schriftverkehr mit deutschen Gerichten und Behörden zu tun habe.
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