Asylgesuch ist kein Asylantrag

Das Verwaltungsgericht München meint in seinem Beschluss vom 21. April 2023 (Az. M 19 S 23.50316), dass das bloße Nachsuchen um Asyl gemäß § 19 Abs. 1 AsylG noch keinen Asylantrag im Sinne der Dublin-III-Verordnung darstellt, weil diese einen „förmlichen Asylantrag“ voraussetze. Das hat unter anderem zur Folge, dass Bestimmungen wie Art. 10 Dublin-III-VO, wonach der Mitgliedstaat, der den Asylantrag eines Familienangehörigen prüft, auch für weitere Familienangehörige zuständig ist, keine Anwendung findet.

Hier hat das VG München sich jedenfalls die Frage nicht gestellt, ob ein Nachsuchen um Asyl im Sinne des deutschen Asylgesetzes nicht bereits die Anforderungen an einen „Asylantrag“ im Sinne des EU-Sekundärrechts erfüllt: Die Dublin-III-VO verweist zur Definition eines Asylantrags auf die EU-Qualifikationsrichtlinie, die nicht zwischen formlosem und förmlichem Antrag differenziert; die EU-Asylverfahrensrichtlinie geht wohl davon aus, dass auch ein lediglich formlos gestellter Antrag, „bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt“ (Art. 2 b) EU-Asylverfahrensrichtlinie), einen Asylantrag konstituiert, wie sich im Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 2 der EU-Asylverfahrensrichtlinie ergibt. In Hinblick auf die gebotene autonome Auslegung von EU-Sekundärrecht hätte hier jedenfalls irgendeine Auseinandersetzung mit dieser Materie nahegelegen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871