Keine Dublin-Überstellung nach Italien

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen geht in ihrem Beschluss vom 17. Mai 2023 (Az. 9 L 379/23.A) nunmehr davon aus, dass Eilrechtsschutz gegen beabsichtigte Dublin-Überstellungen nach Italien zu gewähren ist. Bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage könne nicht von einer Aufnahmefähigkeit und Aufnahmebereitschaft Italiens ausgegangen werden, der Kammer lägen im Gegensatz zu den Vormonaten keine Akzeptanzschreiben der italienischen Dublin-Einheit mehr vor. Außerdem hätten die italienischen Behörden noch immer nicht in Aussicht gestellt, dass und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt sie sich zur Wiederaufnahme von Überstellungen in der Lage sähen. In ihrem Beschluss vom 22. März 2023 (Az. 9 L 223/23.A) hatte die Kammer es noch abgelehnt, Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellungen nach Italien zu gewähren.

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ISSN 2943-2871