Das Oberverwaltungsgericht Münster geht in seinem Beschluss vom 7. Juni 2023 (Az. 11 A 2343/19.A) davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien derzeit systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-Verordnung aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen, weil die italienischen Behörden seit nunmehr einem halben Jahr nicht bereit sind, Dublin-Rückkehrer (wieder)aufzunehmen und ihnen somit den Zugang zum Asylverfahren und die Aufnahme insgesamt verweigern.
Die Tatsache, dass Italien nach dem Vortrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in anderen Verfahren weiterhin Zustimmungen für Auf- und Wiederaufnahmeersuchen erteile, führe ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung, denn diese Erklärungen hätten offensichtlich keinen Einfluss auf die tatsächliche Übernahmebereitschaft Italiens. Wenn in anderen Verfahren ausgeführt werde, dass die Aufnahmeeinrichtungen in Italien nicht ausgelastet seien, spreche das letztlich dafür, dass die Begründung für die Aussetzung der Überstellungen vorgeschoben sei.
Soweit in der Rechtsprechung zum Teil davon ausgegangen werde, dass die Nichtübernahme durch die italienischen Behörden zum Ablauf der Überstellungsfrist und damit zum Zuständigkeitsübergang auf Deutschland führen werde, dies aber den Schutzsuchenden ausschließlich zum Vorteil gereiche, mit anderen Worten keine Rechtsverletzung vorliegen solle, werde übersehen, dass die Kläger im Falle der Klageabweisung aufgrund der dann bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags zur Ausreise verpflichtet wären.
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