Eine Anordnung von Ausreisegewahrsam ist nur rechtmäßig, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b AufenthG festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. April 2023 (Az. XIII ZB 7/21). Im entschiedenen Verfahren habe der Haftrichter sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt, der Haftbeschluss enthalte weder Ausführungen zur Interessenabwägung noch Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Ausreisegewahrsams. Dieser Mangel habe im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden können, weil die hierfür erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen nicht mehr nachgeholt werden konnte.
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