EuGH erklärt Voraussetzungen für Annahme eines ernsthaften Schadens

In seinem Urteil vom 9. November 2023 (Rs. C-125/22) erläutert der Europäische Gerichtshof detailliert die aus Art. 15 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU folgenden Anforderungen, die bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes an die Feststellung eines drohenden ernsthaften Schadens zu stellen sind, insbesondere in Hinblick darauf, dass Art. 15 der Richtlinie unterschiedliche Arten eines drohenden ernsthaften Schadens unterscheidet. Der EuGH führte aus, dass zwar jede Art eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 der Richtlinie einen eigenständigen Grund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes darstelle, dass es jedoch keine Rangfolge zwischen den verschiedenen aufgeführten Arten des ernsthaften Schadens gebe.

Die für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige nationale Behörde sei verpflichtet, zunächst alle relevanten tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die Beweise darstellen könnten, bevor sie danach feststelle, welche in Art. 15 der Richtlinie definierte Art von ernsthaftem Schaden diese Anhaltspunkte möglicherweise belegen würde. Dabei dürfe sie Anhaltspunkte, die für die Beurteilung des Antrags möglicherweise relevant seien, nicht allein deshalb unberücksichtigt lassen, weil der Antragsteller sie (nur) zur Stützung einer einzigen in Art. 15 definierten Art eines ernsthaften Schadens vorgebracht habe.

Art. 15 Buchst. c der Richtlinie sei außerdem dahingehend auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Beurteilung, ob tatsächlich die Gefahr bestehe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, andere Anhaltspunkte der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigen können müsse als den bloßen Umstand, dass der Antragsteller aus einem Gebiet eines bestimmten Landes komme, in dem im Sinne des Urteils des EGMR vom 17. Juli 2008 (Az. 25904/07, NA. gg. Vereinigtes Königreich) die „extremsten Fälle allgemeiner Gewalt“ auftreten.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871