Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Urteilen vom 23. November 2023 (Rs. C-374/22 und C-614/22) in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung (etwa Urteil vom 9. November 2021, Rs. C-91/20) noch einmal klargestellt, dass die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU nicht zur Gewährung von Familienflüchtlingsschutz als solchem verpflichtet, d.h. zur Gewährung gerade von internationalem Schutz. Art. 23 der Richtlinie sehe zwar vor, dass die Familieneinheit gewahrt werden müsse und dass Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen Anspruch auf bestimmte Leistungen haben müssten, die der Wahrung des Familienverbands dienten, überlasse die Form der Gewährung dieser Ansprüche aber den Mitgliedstaaten.
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