Keine AfD in Hamburger Härtefallkommission

Im allersten HRRF-Newsletter wurde über das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2021 (Az. 11 K 8652/17) berichtet, in dem AfD mit ihrem Versuch gescheitert war, sich in die Hamburger Härtefallkommission einzuklagen. Bereits im Dezember 2020 war die AfD vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gescheitert (Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 14/18), in dem es ebenfalls um Härtefallkommissionen gemäß § 23a AufenthG ging, im September 2023 auch vor dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. September 2023, Az. 2 BvR 107/21, siehe HRRF-Newsletter Nr. 116). Nun hat es die AfD auch vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg nicht geschafft, sich in die Hamburger Härtefallkommission einzuklagen. Das OVG hat es mit Beschluss vom 28. November 2023 (Az. 3 Bf 250/21.Z) abgelehnt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von 2021 zuzulassen, und hat zu seinem Beschluss auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Laut dem Beschluss des OVG verletze die Hamburgischen Bürgerschaft durch die Nichtwahl von AfD-Abgeordneten in die Härtefallkommission nicht das Recht der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf gleiche Teilhabe am parlamentarischen Willensbildungsprozess. Das Hamburger Härtefallkommissionsgesetz begründe keinen von der Wahl losgelösten Anspruch auf Stellung eines Mitglieds in der Härtefallkommission. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach Ausschüsse bzw. Kommissionen regelmäßig so zu besetzen seien, dass darin das parlamentarische Kräfteverhältnis des Plenums abgebildet werde, gelte nicht. Nach dem Härtefallkommissionsgesetz bestehe auch keine Verpflichtung, eine Wahlentscheidung zu begründen. Selbst wenn das von der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung auf die Wahl zur Härtefallkommission Anwendung fände, bliebe die Klage der AfD‑Bürgerschaftsfraktion ohne Erfolg. Verfassungsrechtlich stünde das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung der AfD-Bürgerschaftsfraktion nämlich unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten. Wahlen zeichneten sich gerade durch Wahlfreiheit aus.

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ISSN 2943-2871