Der Verwaltungsgerichtshof München berichtet in einer Pressemitteilung vom 29. Februar 2024 über seinen noch nicht im Volltext vorliegenden Beschluss vom 15. Februar 2024 (Az. 4 CE 24.60), in dem er eine bayerische Gemeinde dazu verpflichtet hat, den im Wege des Familiennachzugs später nachgezogenen Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings eine Obdachlosenunterkunft im Gemeindegebiet zuzuweisen. Die Gemeinde sei als örtliche Sicherheitsbehörde zur Unterbringung von unfreiwillig Obdachlosen in ihrem Gemeindegebiet verpflichtet; die Antragsteller hätten sich allein durch die Einreise nach Deutschland, ohne hier über eine Unterkunft zu verfügen, nicht freiwillig in die Obdachlosigkeit begeben, wenngleich dies möglicherweise vorhersehbar gewesen sei. Dass der Bundesgesetzgeber im vorliegenden Fall den Familiennachzug trotz fehlenden Wohnraums gestattet und so vielleicht eine Ursache für die Obdachlosigkeit gesetzt habe, entbinde die Gemeinde nicht von ihrer Aufgabe.
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