Eine Ausbildungsduldung eines Elternteils gemäß § 60c AufenthG steht mit Blick auf das Kindeswohl und die familiären Belange im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegenüber einem minderjährigen Kind dieses Elternteils entgegen, meint das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 30. April 2024 (Az. 1 A 4828/21). Es bestehe kein Raum für die Überlegung, bei im Entscheidungszeitpunkt voraussichtlich nur kurzfristig einer Abschiebung entgegenstehenden Gründen nach Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie eine Abschiebungsandrohung gleichwohl zu erlassen und auf die Möglichkeit einer ausländerbehördlichen Aussetzung der Abschiebung verweisen, folglich könne auch nicht danach differenziert werden, ob ein den entgegenstehenden Grund vermittelndes Aufenthaltsrecht eines Familienmitglieds ein dauerhaftes rechtmäßiges Aufenthaltsrecht darstelle oder nur einen vorübergehenden Aufenthalt zulasse. Die Ausbildungsduldung sei ein ausreichend gefestigtes Aufenthaltsrecht, dessen Unterschiede zu einem Aufenthaltstitel immer weiter verschwämmen. Auch wenn mit einer Ausbildungsduldung zahlreiche Ungereimtheiten systematischer wie auch praktischer Art einhergingen, sei sie doch faktisch ein „Aufenthaltsrecht im Duldungsgewand“.
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