Das Verwaltungsgericht Stuttgart will in seinem Beschluss vom 30. April 2024 (Az. 11 K 1381/24) einige zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten entwickelte Grundsätze auch auf dem Gebiet des Ausländerrechts anwenden, wenn es darum geht, wann und gegen welchen vollziehbar Ausreisepflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlich ergriffen werden. Eine Behörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich gegen rechtswidrige Zustände vorgehe, müsse, wenn eine Vielzahl von Fällen parallel zu bearbeiten seien, in besonderem Maße den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen. Dieser erfordere, dass gleiche Sacherhalte gleich zu behandeln seien und daraus folge, dass die Behörde ihr Ermessen, wo sie nun einschreite, nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig und planlos ausüben dürfe. Wenn eine Behörde dabei danach differenziere, ob ein Ausländer ein „Straftäter“ sei, müsse sie zwischen Straftätern und Personen differenzieren, die ihre Strafe verbüßt hätten, weil ausländerrechtliche Maßnahmen nicht allein als Sanktion für vorangegangenes Tun verfügt werden dürften; hierfür seien allein die Strafgerichte zuständig. Um eine Person vollstreckungsrechtlich als Straftäter zu qualifizieren, müsse von dieser Person eine (weitere) Gefahr ausgehen.
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