In Ungarn lassen sich keine systemischen Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens und im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes für gesunde, arbeitsfähige Personen feststellen, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 15. Mai 2024 (Az. 22 L 764/24.A). Trotz des weiterhin geltenden sogenannten „Botschaftsverfahrens“, wonach ein Schutzgesuch in Ungarn erst nach der Abgabe einer „Absichtserklärung“ bei der ungarischen Botschaft in Belgrad/Serbien oder Kiew/Ukraine gestellt werden darf und das der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2023 (Rs. C-823/21) für europarechtswidrig erklärt habe, bestehe für Dublin-Rückkehrer die realistische Möglichkeit, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zur Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn aufrechtzuerhalten. Personen, die in Ungarn noch keinen Asylantrag gestellt hätten und im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt würden, müssten bei ihrer Ankunft erklären, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Asylantrag aufrechtzuerhalten. Sei dies der Fall, werde das Asylverfahren eingeleitet.
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