Weder kurdische Volkszugehörige noch Aleviten sind in der Türkei wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit gruppenverfolgt, sagt das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 6. März 2024 (Az. 5 A 3/20.A). Es sei nicht ersichtlich, dass kurdische Volkszugehörige allein aufgrund ihrer Anwesenheit in den Kurdengebieten im Osten der Türkei oder im übrigen Staatsgebiet der Türkei beachtlich wahrscheinlich gefährdet seien, Opfer flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Übergriffe zu werden. Dies gelte für Aleviten ebenso, weil es auch bei an die alevitische Religionszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgungshandlungen an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle und etwaige Verfolgungshandlungen nur einen kleinen Teil der Aleviten beträfen.
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