(Noch) keine grundsätzliche Bedeutung kroatischer Pushbacks

In seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 (Az. 11 A 2105/23.A) hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil abgelehnt, in dem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Vorliegen systemischer Mängel im kroatischen Asylsystem verneint hatte. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht ausreichend dargelegt worden, so das Oberverwaltungsgericht, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung sich überwiegend auf die wörtliche Wiederholung weiter Teile von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Braunschweig, Freiburg und Stuttgart beschränkt habe. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern gegenteilige Behauptungen zutreffend seien. Außerdem könne der bloße Hinweis auf abweichende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte außerhalb Nordrhein-Westfalens auch deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil eine grundsätzliche Klärung von Tatsachenfragen immer nur durch das jeweilige Obergericht für seinen Bezirk erfolgen könne.

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ISSN 2943-2871