Rechtsanwalt Volker Gerloff berichtet in seinem (wie immer lesenswerten) Newsletter vom 31. Juli 2024 über den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2024 (Az. S 11 AY 15/24 ER), in dem das Gericht einem Antrag auf Gewährung von Geldleistungen in Form der Banküberweisung statt per Bezahlkarte vollständig stattgegeben hat. Die beklagte Sozialbehörde habe den von ihr in der Vergangenheit erlassenen bestandskräftigen Leistungsbescheid, der die Gewährung von Geldleistungen vorsehe, durch die bloße Aushändigung einer Bezahlkarte nicht wirksam abgeändert. Außerdem habe die Sozialbehörde kein Ermessen ausgeübt, in welcher Höhe sie Leistungen über die Bezahlkarte erbringen wolle. Das Sozialgericht betrachtet die Gewährung von Leistungen durch die Bezahlkarte offenbar als etwas anderes als die Gewährung von Geldleistungen, eine Eilbedürftigkeit nahm es wegen der zahlreichen Einschränkungen beim Einsatz der Bezahlkarte an. In der bayerischen Politik wird derweil versucht, diese Entscheidung als Ausnahme darzustellen, der eine nicht bayernweite „Sonderkonstellation“ zugrunde liege (siehe etwa hier und hier).
In einem weiteren Gerichtsverfahren gegen die Bargeldobergrenze der Bezahlkarte für Schutzsuchende hat das Landessozialgericht Hamburg nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte keine Eilbedürftigkeit gesehen und den Kläger auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. In der vergangenen Woche hatte das Sozialgericht Hamburg in einem anderen Verfahren die zuständige Behörde per Eilbeschluss verpflichtet, Mehrbedarfe und Bedarfserhöhungen als Barleistung oder durch eine Erhöhung des Barbetrags der Bezahlkarte zu gewähren (siehe HRRF-Newsletter Nr. 155).
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