Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG, wonach ein zulässiger und unbegründeter Folgeantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, sind nur gerechtfertigt, wenn der Antrag tatsächlich und eindeutig aussichtslos ist, sagt das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Beschluss vom 19. Juli 2024 (Az. 15 B 1344/24 SN). Das Spannungsverhältnis zwischen der nach dem Wortlaut der Norm auf den ersten Blick zwingenden Entscheidung bei einfach unbegründeten Folgeanträgen und dem verfassungsrechtlich weiterhin geforderten Eindeutigkeitsurteil sei dahingehend aufzulösen, dass die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf einer die Rechtsfolge rechtfertigenden Sachverhaltsaufklärung und Begründung beruhen müsse. Praktische Schwierigkeiten beim Erreichen eines solchen Begründungserfolgs müsse zunächst das Bundesamt auflösen, wofür eine reduzierte Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG oder auch von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Betracht komme.
Außerdem erscheine es zweifelhaft, jeden weiteren Asylantrag als Folgeantrag zu behandeln, gleich ob er nach einem kleinen oder sehr großen Zeitablauf erfolge und ob zwischenzeitlich eine Rückkehr ins Heimatland erfolgt sei oder nicht. Damit würden zum einen völlig unterschiedliche Fälle gleich behandelt werden, und zwar wegen der rechtsschutzverkürzenden Rechtsfolge des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in gegenüber der Rechtschutzgarantie durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedenklicher Weise. Wegen der strikten Rechtsfolge, die § 30 Abs. 1 AsylG nunmehr dem Wortlaut nach und wenigstens in der Regel habe, erscheine es aus systematischen Gründen geboten, atypische Fälle von erneuten Asylantragstellungen nicht als „nach“ einem früheren Asylantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestellt aufzufassen, sondern als „normale“ Asylanträge mit normalem Rechtsschutz über ein Klageverfahren zu behandeln.
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