Keine automatische Offensichtlichkeit bei Ablehnung eines Folgeantrags

Entscheidungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG, wonach ein zulässiger und unbegründeter Folgeantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, sind nur gerechtfertigt, wenn der Antrag tatsächlich und eindeutig aussichtslos ist, sagt das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Beschluss vom 19. Juli 2024 (Az. 15 B 1344/24 SN). Das Spannungsverhältnis zwischen der nach dem Wortlaut der Norm auf den ersten Blick zwingenden Entscheidung bei einfach unbegründeten Folgeanträgen und dem verfassungsrechtlich weiterhin geforderten Eindeutigkeitsurteil sei dahingehend aufzulösen, dass die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf einer die Rechtsfolge rechtfertigenden Sachverhaltsaufklärung und Begründung beruhen müsse. Praktische Schwierigkeiten beim Erreichen eines solchen Begründungserfolgs müsse zunächst das Bundesamt auflösen, wofür eine reduzierte Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG oder auch von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Betracht komme.

Außerdem erscheine es zweifelhaft, jeden weiteren Asylantrag als Folgeantrag zu behandeln, gleich ob er nach einem kleinen oder sehr großen Zeitablauf erfolge und ob zwischenzeitlich eine Rückkehr ins Heimatland erfolgt sei oder nicht. Damit würden zum einen völlig unterschiedliche Fälle gleich behandelt werden, und zwar wegen der rechtsschutzverkürzenden Rechtsfolge des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in gegenüber der Rechtschutzgarantie durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedenklicher Weise. Wegen der strikten Rechtsfolge, die § 30 Abs. 1 AsylG nunmehr dem Wortlaut nach und wenigstens in der Regel habe, erscheine es aus systematischen Gründen geboten, atypische Fälle von erneuten Asylantragstellungen nicht als „nach“ einem früheren Asylantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestellt aufzufassen, sondern als „normale“ Asylanträge mit normalem Rechtsschutz über ein Klageverfahren zu behandeln.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871