Pflichtanwälte müssen nicht umsonst arbeiten

Anwältinnen und Anwälte, die in Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam gemäß § 62d AufenthG als anwaltliche Vertreter von Betroffenen bestellt werden, haben für ihre Tätigkeit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, sagt das Amtsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 10. Juli 2024 (Az. 527 XIV 271/24). Es sei unerheblich, dass es an einer spezialgesetzlichen Regelung hinsichtlich der Vergütung von nach § 62d AufenthG bestellten Rechtsanwälten fehle, weil § 45 Abs. 3 RVG eine Auffangnorm bilde und einen Vergütungsanspruch enthalte. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein gerichtlich verpflichtend beizuordnender Rechtsanwalt das Mandat ohne gesetzlichen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse übernehmen würde.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871