Das Verwaltungsgericht Hamburg ändert seine bisherige Rechtsprechung (siehe dazu etwa HRRF-Newsletter Nr. 146) und geht in seinem Beschluss vom 14. August 2024 (Az. 12 AE 3050/24) nunmehr davon aus, dass sogenannte Anerkannten-Folgeanträge zwar keine Folgeanträge im Sinne der EU-Asylverfahrensrichtlinie sind, weil sie nicht auf ein Asylverfahren folgen, in dem ein Schutzersuchen inhaltlich geprüft wurde, dass aber die §§ 29 Abs 1 Nr. 5, 71 AsylG auf solche Anträge dennoch anwendbar sind, nämlich im Wege der Analogie. Die Voraussetzungen für eine Analogie lägen vor, weil die EU-Asylverfahrensrichtlinie nicht den Fall regele, dass ein Schutzsuchender, dessen Asylantrag in einem Mitgliedstaat wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat bestandskräftig als unzulässig abgelehnt worden sei, im erstgenannten Mitgliedstaat einen erneuten Asylantrag stelle. Diese Regelungslücke sei auch planwidrig, weil davon auszugehen sei, dass der europäische Richtliniengeber diese Fallkonstellation bei Erlass der Richtlinie schlicht übersehen habe. Es sei nicht vorstellbar, dass der Richtliniengeber Anerkannten-Folgeanträge nicht ebenfalls in die Regelungen zu Folgeanträgen einbezogen hätte, wenn er sich ihrer nur bewusst gewesen wäre.
Schreibe einen Kommentar