In seinem Urteil vom 29. August 2024 (Az. 6 B 1/24) informiert das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg darüber, dass eine Eheschließung im Rahmen einer Videokonferenz unwirksam ist, wenn einer der Verlobten sich dabei in Deutschland aufhält. Dann nämlich befinde sich der Ort der Eheschließung zumindest auch im Inland und liege somit eine Inlandseheschließung im Sinne von Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vor, die nur bei Mitwirkung eines Standesbeamten (§ 1310 BGB) und nur bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Eheschließenden (§ 1311 BGB) wirksam sei. Ein Visum zum Familiennachzug könne darum nicht unter Verweis auf eine solche Eheschließung erteilt werden.
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