Der Verwaltungsgerichtshof München gibt seine bisherige Rechtsprechung auf und meint in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2024 (Az. 10 CE 24.1526, 10 C 24.1527) nun, dass die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO gemäß § 80 AsylG n.F. doch ausgeschlossen ist, wenn sich ein Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet, und dass dies auch für eine beanspruchte Verfahrensduldung zur Sicherung des Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens gilt. Bislang hatte der Verwaltungsgerichtshof die gegenteilige Auffassung vertreten (siehe zuletzt ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 163), nunmehr beruft er sich darauf, dass der Anwendungsbereich von § 80 AsylG in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine mittlerweile weitgehend einheitliche Auslegung konkretisiert worden sei. Dieser Rechtsprechung schließe sich das Gericht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung an. Nicht zuletzt das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führe zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung (hier ja eigentlich: Nichtüberprüfung) gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen.
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