In seinem Urteil vom 12. November 2024 (Az. 56390/21, M.I. gg. Schweiz) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Abschiebung eines homosexuellen Schutzsuchenden in den Iran ohne die vorherige erneute Prüfung seiner Gefährdung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. In dem Verfahren hatte die Schweizer Asylbehörde es für unwahrscheinlich gehalten, dass die Homosexualität des Schutzsuchenden den Behörden oder der Öffentlichkeit im Iran bekannt werden würde, und aus diesem Grund nicht geprüft, ob er mit staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung zu rechnen hätte und ob der iranische Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bieten würde. Niemand sei verpflichtet, seine sexuelle Orientierung zu verbergen, um Verfolgung zu vermeiden, so der Gerichtshof, und darum sei es möglich, dass sie bekannt werde, selbst wenn dies vor der Flucht nicht geschehen sei. Jedenfalls die Gefahr einer nicht-staatlichen Verfolgung müsse deshalb erneut geprüft werden.
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