Die Befugnis zur Datenübermittlung zwischen Jugendamt und Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) SGB X erfasst auch Sozialdaten erwachsener Ausländer und ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Raum stehen, meint das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. November 2024 (Az. 6 B 8.24). In dem Verfahren hatte die Ausländerbehörde im Rahmen einer Prüfung der nachträglichen Befristung der Ausweisung des ausländischen Klägers das Jugendamt um Auskunft zum Umgang des Klägers mit seiner deutschen Tochter ersucht und hatte das Jugendamt Informationen zur Umsetzung eines zwischen dem Kläger und der Kindsmutter geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über das Umgangsrecht sowie eigene Einschätzungen zur zukünftigen Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung übermittelt. Weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes seien Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) SGB X auf jugendliche oder heranwachsende Ausländer zu entnehmen, so das Bundesverwaltungsgericht, auch wenn der Gesetzgeber die Fallgruppe der Ausweisung jugendlicher Ausländer vor Augen gehabt habe möge. Die Regelung sie vielmehr ganz allgemein darauf gerichtet, Ausländerbehörden im Rahmen ihnen obliegender Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, von denen auch Jugendliche betroffen sein können, Zugriff auf das Wissen und die Expertise der Jugendämter zu eröffnen.
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