Übermittlung von Sozialdaten erwachsener Ausländer durch Jugendamt zulässig

Die Befugnis zur Datenübermittlung zwischen Jugendamt und Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) SGB X erfasst auch Sozialdaten erwachsener Ausländer und ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Raum stehen, meint das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. November 2024 (Az. 6 B 8.24). In dem Verfahren hatte die Ausländerbehörde im Rahmen einer Prüfung der nachträglichen Befristung der Ausweisung des ausländischen Klägers das Jugendamt um Auskunft zum Umgang des Klägers mit seiner deutschen Tochter ersucht und hatte das Jugendamt Informationen zur Umsetzung eines zwischen dem Kläger und der Kindsmutter geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über das Umgangsrecht sowie eigene Einschätzungen zur zukünftigen Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung übermittelt. Weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes seien Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) SGB X auf jugendliche oder heranwachsende Ausländer zu entnehmen, so das Bundesverwaltungsgericht, auch wenn der Gesetzgeber die Fallgruppe der Ausweisung jugendlicher Ausländer vor Augen gehabt habe möge. Die Regelung sie vielmehr ganz allgemein darauf gerichtet, Ausländerbehörden im Rahmen ihnen obliegender Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, von denen auch Jugendliche betroffen sein können, Zugriff auf das Wissen und die Expertise der Jugendämter zu eröffnen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871