Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft und die Aussetzung der Abschiebung begehrt, fallen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2024 (Az. 6 MB 28/24) nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG, und zwar auch dann nicht, wenn die maßgebliche Abschiebungsandrohung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage von § 34 AsylG verfügt wurde. Es sei jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu erkennen, dass § 80 Var. 2 AsylG die Beschwerde auch in Fällen ausschließe, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen Anspruch auf Duldung berufe und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aussetzung der Abschiebung begehre. Entgegen der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit durch einen möglichst weit gefassten Beschwerdeausschluss entsprochen werden könne, sei nicht zuletzt wegen des mit § 80 Var. 2 AsylG verbundenen Systembruchs und als Ergebnis einer Anwendung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden im Gegenteil eine restriktive Auslegung richtig.
Schreibe einen Kommentar