Aus dem Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) folgt der automatische Zugang des Flüchtlings zu allen einem anerkannten Flüchtling in Art. 20 ff. der EU-Qualifikationsrichtlinie gewährten Rechten und folglich auch zum Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Urteil vom 10. Dezember 2024 (Az. 19 B 24.666). Deutschland habe in § 60 Abs. 1 AufenthG von der nach Völker- und Unionsrecht bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen. Es bestehe zwar kein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nämlich im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG, die entgegen der in Ziffer III.3.3 der BMI/BAMF-Anwendungshinweise zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge geäußerten Ansicht möglich und geboten sei. In dem Verfahren ging es um eine äthiopische Staatsangehörige, der in Italien internationaler Schutz gewährt worden war und die sich seit 2019 in Deutschland aufhielt. Ein von ihr in Deutschland gestellter Asylantrag war als unzulässig abgelehnt worden, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens führte nicht zu einer Überstellung nach Italien. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
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