Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 23. Januar 2025 (Az. 2 BvR 5/25) eine Anordnung von Auslieferungshaft durch das Oberlandesgericht Stuttgart wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG für verfassungswidrig. Die Haftanordnung durch das Oberlandesgericht genüge nicht den Anforderungen an die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe; so habe das Gericht etwa die Annahme einer Fluchtgefahr allein auf eine nicht näher erläuterte hohe Strafandrohung gestützt und lediglich pauschal festgestellt, dass mildere Maßnahmen als Haft nicht ersichtlich seien. Eine Abwägungsentscheidung, die erkennen lasse, dass das Gericht sich ernsthaft mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung auseinandergesetzt habe, fehle in den Beschlüssen des Gerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat zu seiner Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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