Nichtstaatliche Verfolgung von LGBTI-Personen in Georgien

Wenn ernstlich zweifelhaft ist, dass ein für zulässig erachteter Folgeantrag als unbegründet abgelehnt werden durfte, so ist zugleich die Rechtmäßigkeit der für den Fall eines Folgeantrags gesetzlich vorgesehenen Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ernstlich zweifelhaft, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. 38 L 10/25 A). In dem Verfahren hatten aus Georgien geflohene LGBTI-Personen einen Folgeantrag gestellt, den das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht ging dagegen im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass LGBTI-Personen in Georgien durch die dortige Gesellschaft verfolgt werden und kein ausreichender staatlicher Schutz besteht. Es will unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (siehe dazu HRRF-Newsletter Nr. 167) und der aktuellen Entwicklung in Georgien im anschließenden Hauptsacheverfahren klären, ob es an dieser Ansicht festhält.

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ISSN 2943-2871