Kein Flüchtlingsschutz bei Gefahr für die nationale Sicherheit

In seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Rs. C-454/23) hat der Europäische Gerichtshof erläutert, wie der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit eines EU-Mitgliedstaats zu interpretieren ist, die gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95 dazu führen kann, einem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen oder vorzuenthalten. Die Bezugnahme in der EU-Qualifikationsrichtlinie auf „stichhaltige Gründe“ lasse den Mitgliedstaaten einen großen Beurteilungsspielraum, der die in Art. 1 Abschnitt F GFK oder Art. 33 Abs. 2 GFK definierten Schweregrade nicht erreichen müsse. Allerdings impliziere die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Ablehnung ihrer Zuerkennung nach Art. 14 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie noch keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfe oder nicht.

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ISSN 2943-2871