Das Bundesverwaltungsgericht informiert in einer Pressemitteilung vom 27. Februar 2025 über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 1 C 13.23), in dem es entschieden hat, dass eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG auch Minderjährigen erteilt werden kann. Das Chancen-Aufenthaltsrecht solle dem Titelinhaber auf der Grundlage eines erlaubten Aufenthalts ermöglichen, noch fehlende Voraussetzungen für einen Aufenthalt nach § 25a oder § 25b AufenthG nachzuholen; die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG richte sich an Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Es sei keine tragfähige Begründung für die Annahme ersichtlich, dass der Gesetzgeber die durch § 104c Abs. 1 AufenthG ermöglichte „Brücke“ zu einem verfestigungsoffenen Aufenthalt Volljährigen vorbehalten und einen Teil der jedenfalls durch die Anschlussnorm des § 25a AufenthG Berechtigten hiervon ausschließen wollte. Außerdem sei § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezüglich des erforderlichen Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung planwidrig zu weit gefasst, weil es sich um eine höchstpersönliche Erklärung handele, die nur von Personen zu verlangen sei, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet hätten. Der Wortlaut der Norm sei insofern durch eine entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG zu korrigieren.
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