Eine in französischer Sprache angegebene Staatsangehörigkeit „guinéenne“ verweist auf Guinea, aber eine in portugiesischer Sprache angegebene Staatsangehörigkeit „guineense“ auf Guinea-Bissau, erklärt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 23. Mai 2025 (Az. 5 AE 2747/25), und hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Asylentscheidung angeordnet, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die beiden Staaten durcheinandergebracht hatte.
In dem Verfahren vor dem Bundesamt hatte der Antragsteller angegeben, Staatsangehöriger lediglich von Guinea-Bissau zu sein, und hatte ein Sprachmittler festgestellt, dass der Antragsteller wie eine Person aus Guinea-Bissau spreche. Das Bundesamt hätte nicht undifferenziert übersetzen dürfen, so das Verwaltungsgericht, sondern zusätzlich die Ursprungssprachen sowie den im Nationalpass eingetragenen Ländercode berücksichtigen müssen.
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