Auch das Verwaltungsgericht Münster meint in seinem Beschluss vom 8. Juli 2025 (Az. 2 L 747/25.A), dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung nicht einfach noch einmal denselben Bescheid erlassen darf, der vom Gericht zuvor aufgehoben wurde, wenn sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat, die eine Durchbrechung der Rechtskraft (ausnahmsweise) rechtfertigen könnte. Das hatte das Verwaltungsgericht Aachen unlängst genauso gesehen.
Was (und wer) das Bundesamt zu einer solchen Herangehensweise verleitet hat, und warum, ist mir nicht so wirklich klar, und dem Bundesamt vielleicht auch nicht. Klar ist dagegen, dass Verwaltungsgerichte ziemlich humorlos sein können.
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