Das quantitative Risiko, als Zivilperson in den westlichen Gebieten der Ukraine durch den russischen Angriffskrieg getötet oder verletzt zu werden, erreicht keine für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG hinreichende Gefahrendichte, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 1. Juli 2025 (Az. 39 K 1/24 A). In den letzten zwölf Monate hätte das Risiko, als Zivilperson durch den russischen Angriffskrieg getötet oder verletzt zu werden, in diesen Gebieten bei höchstens 0,005 Prozent gelegen, was evident nicht die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreiche, die nach dem Bundesverwaltungsgericht weit höher als 0,125 Prozent liege.
Das Urteil zeigt, wie man Fluchtschicksale in „quantitativ ermittelte jährliche Tötungs- und Verletzungsrisiken“ umrechnen kann. Interessanter sind die Ausführungen des Gerichts, dass eine Abschiebungsandrohung regelmäßig nicht ergehen darf, solange sich zumindest ein Mitglied der Kernfamilie, dessen Abschiebung in denselben Herkunftsstaat im Streit steht, im laufenden Asylverfahren befindet und dem der Aufenthalt in der Bundesrepublik daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist, dass das aber dann nicht mehr gelten soll, wenn ausreisepflichtige Familienmitglieder in einen Heimatstaat zurückkehren müssen, der mit dem etwaigen Verfolgerstaat des sich nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet in Deutschland aufhaltenden Familienmitgliedes nicht identisch ist.
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