Keine beachtlichen Gefahren in der Zentral- und Westukraine

Das quantitative Risiko, als Zivilperson in den westlichen Gebieten der Ukraine durch den russischen Angriffskrieg getötet oder verletzt zu werden, erreicht keine für die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG hinreichende Gefahrendichte, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 1. Juli 2025 (Az. 39 K 1/24 A). In den letzten zwölf Monate hätte das Risiko, als Zivilperson durch den russischen Angriffskrieg getötet oder verletzt zu werden, in diesen Gebieten bei höchstens 0,005 Prozent gelegen, was evident nicht die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreiche, die nach dem Bundesverwaltungsgericht weit höher als 0,125 Prozent liege.

Das Urteil zeigt, wie man Fluchtschicksale in „quantitativ ermittelte jährliche Tötungs- und Verletzungsrisiken“ umrechnen kann. Interessanter sind die Ausführungen des Gerichts, dass eine Abschiebungsandrohung regelmäßig nicht ergehen darf, solange sich zumindest ein Mitglied der Kernfamilie, dessen Abschiebung in denselben Herkunftsstaat im Streit steht, im laufenden Asylverfahren befindet und dem der Aufenthalt in der Bundesrepublik daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist, dass das aber dann nicht mehr gelten soll, wenn ausreisepflichtige Familienmitglieder in einen Heimatstaat zurückkehren müssen, der mit dem etwaigen Verfolgerstaat des sich nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet in Deutschland aufhaltenden Familienmitgliedes nicht identisch ist.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871