Das Verwaltungsgericht Hamburg geht in zwei Beschlüssen vom 13. August 2025 (Az. 12 AE 5505/25) und vom 15. August 2025 (Az. 12 AE 5717/25) davon aus, dass für Ehepaare, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK aufgrund der sie dort erwartenden Lebensbedingungen besteht. Dies gelte zumal, wenn das Ehepaar ein Kind habe (Az. 12 AE 5717/25), aber auch sonst (Az. 12 AE 5505/25), weil für die Ehefrau keine zumutbaren Unterkunfts- und Erwerbsmöglichkeiten bestehen dürften und es zweifelhaft erscheine, dass der Ehemann durch eine Erwerbstätigkeit nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern zugleich denjenigen seiner Ehefrau sichern könne. Eine getrennte Betrachtung der Eheleute scheide aus, da diese verheiratet seien.
Das Verwaltungsgericht Aachen hatte das unlängst genauso gesehen.
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