Das Verwaltungsgericht München musste in seinem Beschluss vom 4. September 2025 (Az. M 22 S 25.32622) daran erinnern, dass Familien, zumal mit kleinen Kindern, die in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannt sind, dort eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Angesichts der für Familien mit Kleinkindern zu beachtenden Maßstäbe und der Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland sei bei einer Rückkehr in das Land davon auszugehen, dass die in Betracht kommenden Unterkünfte nicht zumutbar seien und auch eine Deckung der Bedürfnisse der Familie durch eigenes Erwerbseinkommen nicht möglich sein werde. Insbesondere seien ständig wechselnde Schlafplätze in Notunterkünften, die zudem nur nachts aufgesucht werden könnten und tagsüber verlassen werden müssten, sowie prekäre hygienische Verhältnisse für kleine Kinder unzumutbar und erfüllten die Anforderungen an eine familien- und kindgerechte Unterbringung nicht.
Aus der Sicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die im Beschluss zitiert wird, ist das doch alles gar nicht so schlimm in Griechenland: Die Kinder der Familie seien zwar im Kleinkindalter, jedoch bestünden keine schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Traumatisierungen. Spezifische Umstände, die eine besondere Schutzbedürftigkeit begründen würden, lägen nicht vor. Das ist alles seltsam undifferenziert.
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