Wenn sich ein Verwaltungsgericht mit dem Kern der rechtlichen Argumentation eines Klägers gar nicht auseinandersetzt, zu dem mehrfachen, vertieften und mit Judikaten anderer Gerichte belegten Vorbringen des Klägers in Gänze schweigt und nicht ansatzweise erkennen lässt, dass es die vom Kläger vorgebrachten Argumente tatsächlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, dann ist davon auszugehen, dass es das Vorbringen des Klägers unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) unbeachtet gelassen hat, sagt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. April 2025 (Az. 2 BvR 937/24), in dem es einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) aus dem Juli 2024 stattgegeben hat.
Der Kläger in dem Verfahren hatte vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, dass das Asylsystem in Griechenland an systemischen Mängeln leide, weswegen er gehindert gewesen sei, seine Homosexualität geltend zu machen und wodurch sein in Deutschland gestellter Asylantrag nicht als Zweitantrag angesehen werden dürfe. Außerdem, so der Kläger, wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, sich Kenntnis über die Inhalte der von ihm in Griechenland durchlaufenen Asylverfahren und der Entscheidungen der griechischen Behörden zu verschaffen, weil es ansonsten nicht ohne Weiteres vom Vorliegen eines Zweitantrags hätte ausgehen dürfen. Zu all diesen Ausführungen und Argumenten fand sich im Beschluss des Verwaltungsgerichts offenbar kein einziges Wort.
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