Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält es in seinem Beschluss vom 4. August 2025 (Az. 11 S 1908/24) für eine offene Frage, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG auch dann möglich ist, wenn ein ukrainischer Staatsangehöriger außerdem die Staatsangehörigkeit eines weiteren Drittstaats besitzt. Für ein Verständnis, dass ein ukrainischer Staatsangehörigere nicht dem Schutz nach der Richtlinie über vorübergehenden Schutz unterfällt, wenn er eine weitere Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitze, könne insbesondere die Intention der Richtlinie sprechen. Sie ziele auf den Schutz von Personen ab, die nicht in ihrem Herkunftsstaat Ukraine bleiben bzw. dorthin zurückkehren könnten. Stehe aufgrund von Mehrstaatigkeit ein weiterer Drittstaat zur Verfügung, in den der Betreffende zurückkehren und verbleiben könne, spreche dies gegen ein Schutzbedürfnis.
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes enthält, worauf der Verwaltungsgerichtshof auch hinweist, keine Einschränkung dahingehend, dass sich ein ukrainischer Staatsangehöriger nicht auf den Beschluss berufen könnte, wenn er über eine weitere Staatsangehörigkeit eines Drittstaats verfügt.
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