Vorübergehender Schutz auch bei doppelter Staatsangehörigkeit?

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält es in seinem Beschluss vom 4. August 2025 (Az. 11 S 1908/24) für eine offene Frage, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG auch dann möglich ist, wenn ein ukrainischer Staatsangehöriger außerdem die Staatsangehörigkeit eines weiteren Drittstaats besitzt. Für ein Verständnis, dass ein ukrainischer Staatsangehörigere nicht dem Schutz nach der Richtlinie über vorübergehenden Schutz unterfällt, wenn er eine weitere Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitze, könne insbesondere die Intention der Richtlinie sprechen. Sie ziele auf den Schutz von Personen ab, die nicht in ihrem Herkunftsstaat Ukraine bleiben bzw. dorthin zurückkehren könnten. Stehe aufgrund von Mehrstaatigkeit ein weiterer Drittstaat zur Verfügung, in den der Betreffende zurückkehren und verbleiben könne, spreche dies gegen ein Schutzbedürfnis.

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes enthält, worauf der Verwaltungsgerichtshof auch hinweist, keine Einschränkung dahingehend, dass sich ein ukrainischer Staatsangehöriger nicht auf den Beschluss berufen könnte, wenn er über eine weitere Staatsangehörigkeit eines Drittstaats verfügt.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871