Die kürzlich eingeführten Verschärfungen im polnischen Asylrecht zielen darauf, so das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 4. September 2025 (Az. AN 1 K 24.50807), dass Personen, die unerlaubt über die polnisch-belarussische Grenze nach Polen eingereist sind, nur noch in Ausnahmefällen Asyl in Polen beantragen können sollen. Sie beträfen damit aber Dublin-Rückkehrer nicht, weil diese nicht unerlaubt über die polnisch-belarussische Grenze nach Polen überstellt werden sollen, sondern, im Rahmen einer von den polnischen Behörden konsentierten Überstellung, über die deutsch-polnische Grenze. Es sei darum nicht ersichtlich, dass das polnische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufwiesen, die für Dublin-Rückkehrer die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK mit sich brächten.
Das Verfahren betraf eine belarussische Staatsangehörige, die im Besitz eines polnisches Visums war. Insofern ist das Urteil gerade nicht geeignet, die jüngst wieder gerügten Defizite im polnischen Asylsystem zu entkräften.
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