Über den in § 1 Abs. 4 AsylbLG geregelten Leistungsausschluss bei Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats ist hier schon einige Male berichtet worden (das letzte Mal vor zwei Wochen hier), jetzt hat sich mal wieder etwas getan, und zwar gleich zweifach.
Zum einen hat der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen die deutsche Bundesregierung mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 dazu aufgefordert, dem in Thüringen lebenden Beschwerdeführer in dem UN-Individualbeschwerdeverfahren gegen die Dublin-Leistungseinstellung umgehend eine Unterkunft, Gesundheitsversorgung und jedenfalls Leistungen zu gewähren, die dem Existenzminimum entsprechen. Außerdem wurde die Bundesregierung aufgefordert, zu der Individualbeschwerde Stellung zu nehmen. Die Individualbeschwerde wird von der Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt.
Zum anderen hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-621/24 am 23. Oktober 2025 argumentiert, dass die EU-Aufnahmerichtlinie es nicht erlaubt, Antragsteller auf internationalen Schutz automatisch von Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts auszuschließen, nur weil in ihrem Fall eine Überstellungsentscheidung gemäß der Dublin-III-Verordnung erlassen wurde. Das Verfahren geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundessozialgerichts aus dem September 2024 zurück.
Damit nicht vergessen wird, wo die absehbar verfassungs-, menschenrechts- und europarechtswidrige Regelung in § 1 Abs. 4 AsylbLG herkommt: Das war ein Gesetzentwurf der Ampel-Regierung im September 2024, der als Teil des „Sicherheitspakets nach Solingen“ die innere Sicherheit und das Asylsystem verbessern wollte. Es ist ja bald Halloween – wer sich einmal gruseln möchte, der möge doch die Begründung für die Überarbeitung von § 1 Abs. 4 AsylbLG noch einmal nachlesen (BT-Drs. 20/12805, S. 31).


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