Dublin-Leistungsausschluss mit UN-Individualbeschwerde angegriffen

Auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte sind einklagbare Menschenrechte, und in Deutschland geht das mit dem Einklagen seit Juli 2023 noch einfacher, weil da das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) in Kraft getreten ist und Individualbeschwerden gegen Deutschland möglich geworden sind. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. unterstützt jetzt eine solche am 29. September 2025 eingelegte Individualbeschwerde, in der es um den sozialrechtlichen Leistungsausschluss gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG bei Zuständigkeit eines anderen EU-Staats für die Durchführung des Asylverfahrens geht. Über die Beschwerde wird ein Ausschuss der Vereinten Nationen entscheiden, der Deutschland dazu auffordern könnte, die Praxis des Leistungsausschlusses einzustellen, sofern der Ausschuss sie als menschenrechtswidrig betrachten wird.

Der in Thüringen lebende und wegen des auf ihn angewandten Leistungsausschlusses seit Februar 2025 obdachlose Beschwerdeführer hat bereits vor dem Verwaltungsgericht Meiningen, dem Sozialgericht Thüringen, dem Landessozialgericht Thüringen und, im Juni 2025, dem Bundesverfassungsgericht erfolglos versucht, gegen den Leistungsausschluss vorzugehen.

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ISSN 2943-2871