Junge, alleinstehende Frauen, die in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannt sind, sind nicht schon a priori als vulnerable Personen einzustufen, meint das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Beschluss vom 5. November 2025 (Az. W 1 S 25.35149). Es sei nicht erkennbar, dass Frauen aus physiologischen Gründen von vornherein erheblich weniger mit widrigen Umständen umgehen könnten als Männer oder anders als diese wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass alleinstehende Frauen in Griechenland einem besonderen Risiko von Gewalt, insbesondere sexueller Natur, ausgesetzt wären, das es rechtfertigen würde, sie generell als besonders schutzbedürftig anzusehen.
Es ist ungeklärt und umstritten, ob alleinstehende, nicht vulnerable Frauen auf ein Leben als Schutzberechtigte in Griechenland verwiesen werden können, oder ob es so einfach nicht ist. Das Verwaltungsgericht Würzburg macht es sich vielleicht etwas zu einfach, wenn es etwa im Hinblick auf Unterbringungsmöglichkeiten pauschal auf temporäre Unterkünfte oder Notschlafstellen verweist (Rn. 56 des Beschlusses), während etwa das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. 10 L 912/25.A) da deutlich differenzierter argumentiert (Rn. 37ff. des Beschlusses).


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