Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Gebrauch von der in Art. 7 Richtlinie 2001/55/EG eröffneten Möglichkeit der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf Personen gemacht hat, die zwar nicht in einem Durchführungsbeschluss des Rats der Europäischen Union erwähnt werden, die aber aus den gleichen Gründen wie dort erwähnte Personengruppen vertrieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kommen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2025 (Az. 24 L 115/25). Zwar spreche viel dafür, dass nach Maßgabe nationalen Rechts politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise wie das Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren vom 14. März 2022 zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG ungeeignet seien, um weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt werde, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Andererseits spreche einiges dafür, dass die vom Ministerium intendierte Erstreckung des vorübergehenden Schutzes gleichwohl gegenüber der Europäischen Union wirksam geworden sei, indem die Bundesrepublik Deutschland in Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG niedergelegten Verpflichtung den Rat und die Kommission der Europäischen Kommission umgehend hiervon unterrichtet habe, und die hiervon Begünstigten hieraus ein subjektives Recht auf Gewährung vorübergehenden Schutzes ableiten könnten.
Der Beschluss ist hilfreich, weil er die unterschiedlichen in der deutschen Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur Frage der Erstreckung des vorübergehenden Schutzes auf weitere Personengruppen samt ausführlicher Quellenangaben referiert. Konkret geht es dabei um aus der Ukraine geflohene Personen, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können: Wenn sie in der Ukraine keinen internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, keine Familienangehörige solcher Personen oder von ukrainischen Staatsangehörigen waren und auch keinen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel hatten (sondern eben nur einen befristeten Aufenthaltstitel), dann überlässt es Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses des Rats der Europäischen Union vom 4. März 2022 den Mitgliedstaaten, ob sie vorübergehenden Schutz gewähren wollen oder nicht. Inhaltlich musste sich das Verwaltungsgericht übrigens nicht festlegen, weil die Frage im entschiedenen Verfahren gar nicht entscheidungserheblich war.


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