In seinem Beschluss vom 25. November 2025 (Az. XIII ZB 63/25) meint der Bundesgerichtshof, dass ein Haftgericht trotz § 62d AufenthG keinen anwaltlichen Vertreter bestellen muss, wenn es davon ausgehen darf, dass der Betroffene bereits einen solchen anwaltlichen Vertreter hat. Ob dies der Fall sei, müssten die Haftgerichte mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln unter Berücksichtigung der im Haftanordnungsverfahren typischerweise bestehenden Eilbedürftigkeit aufklären. In dem entschiedenen Verfahren habe das Haftgericht davon ausgehen dürfen, dass der für das ausländerrechtliche Verfahren bestellte anwaltliche Vertreter des Betroffenen diesen auch im Freiheitsentziehungsverfahren vertrete, weil er dem Amtsgericht auf Nachfrage mitgeteilt habe, man möge ihm den Haftbeschluss nach Erlass übersenden.
Einmal abgesehen davon, dass § 62d AufenthG vermutlich sehr bald nur noch Rechtsgeschichte sein wird, bin ich nicht sicher, ob ich diese Entscheidung verstanden habe, weil der Bundesgerichtshof bei der Bestellung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ansonsten sehr streng ist und hier sozusagen seine eigenen Standards konterkariert: Im April 2022 hatte der BGH gefordert, dass der Bevollmächtigte im Haftanordnungsverfahren gerade der beteiligten Behörde (d.h. nicht dem Gericht) gegenüber seine Bestellung angezeigt oder der Betroffene von der Bestellung Mitteilung gemacht haben muss, Anfang 2024 wollte der BGH dieses Erfordernis der separaten Mitteilung sogar auf das Verhältnis zwischen einstweiliger Haftanordnung und Hauptsacheverfahren erstrecken. Es handele sich ja schließlich gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um eigenständige Verfahren, so dass aus der Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten in einem Verfahren nicht zwingend eine Bestellung auch für das andere Verfahren folge.


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