Keine unberechtigten Verzögerungen bei Dublin-Überstellungen

Die Dublin-Überstellungsfrist von regelmäßig sechs Monaten beginnt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO in dem Fall, dass ein gegen die Überstellungsentscheidung eingelegtes Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat, erst mit der endgültigen Entscheidung über dieses Rechtsmittel zu laufen, sagt der Europäische Gerichtshof (wenig überraschend) in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Rs. C-560/23), und zwar auch dann, wenn die Überstellungsentscheidung in der Vergangenheit bereits einmal aufgehoben wurde. Allerdings müssten die zweite Überstellungsentscheidung und die endgültige Entscheidung über einen auf ihre Aufhebung gerichteten Rechtsbehelf „innerhalb kurzer Zeit“ erlassen werden.

Es ist vor allem der zweite, kryptisch formulierte Satz im Tenor des EuGH-Urteils und in dem eine Entscheidung „innerhalb kurzer Zeit“ verlangt wird, den ich nicht recht einordnen kann. Natürlich sollen Behörden und Gerichte nicht bummeln, aber auf den ersten Blick hat der Gerichtshof nur betonen wollen (siehe Rn. 57 des Urteils), dass es bei Überschreitung der Überstellungsfrist zu einem Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt. Gleichzeitig erwähnt der Gerichtshof jedoch (Rn. 59 des Urteils), dass über den gerichtlichen Rechtsbehelf, der in dem konkret entschiedenen Verfahren vor einem nationalen Gericht gegen die zweite Überstellungsentscheidung eingelegt worden war, (erst) nach acht Monaten entschieden wurde, und dass das nationale Gericht prüfen müsse, ob die Gesamtdauer des Überstellungsverfahrens nicht über das hinausgegangen sei, was im Hinblick auf die Zwecke, zu denen es eingeleitet wurde, erforderlich gewesen sei. Wenn es nämlich eine „unberechtigte Verzögerung“ gegeben haben sollte, dann wäre die Dublin-Zuständigkeit übergegangen (Rn. 60 des Urteils). Soll das heißen, dass die in Art. 29 Dublin-III-VO geregelten Überstellungsfristen nur gelten, sofern nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine andere (kürzere) Fristenregelung folgt? Oder ist eine Verzögerung immer nur dann unberechtigt, wenn die Überstellungsfrist überschritten wurde? Ich habe (noch) keine Antworten.

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ISSN 2943-2871