UN-Behindertenrechtskonvention enthält Refoulement-Verbote

Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Karim Walkusch erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.

In dem Verfahren F.I.J. gegen Schweden hat der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 29. August 2024 über eine Beschwerde der nigerianischen Staatsangehörigen F.I.J. im Namen von deren Kindern E.O.J. (geb. 2010), S.J. (geb. 2012) und E.J. (geb. 2018) entschieden. Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen ihre Abschiebung nach Nigeria und gegen die unzureichende Prüfung ihrer Schutzbegehren im Asylverfahren in Schweden. Vorgebracht wurde, dass die Abschiebung gegen verschiedene in der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) garantierte Rechte des Kindes verstoße, insbesondere gegen die Rechte auf Lebensschutz, Gesundheit, Bildung, Familie und auf die Achtung der Rechte von Kindern mit Behinderungen. Konkret ging es der Beschwerde darum, dass den Beschwerdeführern wegen verschiedener Erkrankungen, u.a. in Form von Autismus und einer Intelligenzminderung, im Fall einer Rückführung nach Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde.

Wenngleich der UN-Behindertenrechtsausschuss die Beschwerde überwiegend zurückgewiesen hat, unter anderem wegen mangelnder Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, hat er sich gleichwohl grundsätzlich zur Existenz von aus der BRK folgenden Refoulement-Verboten geäußert, die sich nicht nur dem Recht auf Leben (Art. 10 BRK) und dem Verbot von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung (Art. 15 BRK) ergäben, sondern auch aus anderen in ihr enthaltenen Rechten. Der Ausschuss hat außerdem eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 BRK gerügt, wonach Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, weil die schwedischen Behörden nicht alle Kinder der Beschwerdeführerin angehört hatten.

Nach der Lesart des Ausschusses ergeben sich Refoulement-Verbote nicht nur aus den Art. 10 und 15 BRK, sondern auch aus den exemplarisch in der Beschwerde geltend gemachten Art. 24 („Bildung“), Art. 25 („Gesundheit“), Art. 26 („Habilitation und Rehabilitation“) sowie Art. 28 („Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz“). Das ist für Fälle relevant, in denen drohende Verletzungen dieser Rechte im Asylverfahren von Menschen mit Behinderungen geltend gemacht werden. Einfachrechtlich kann dies im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer hinreichend schweren Menschenrechtsverletzung nach § 3a AsylG Bedeutung haben, zudem, in Ermangelung eines entsprechenden Verfolgungsgrunds, bei der Annahme eines Abschiebungsverbots unter unmittelbarer Bezugnahme auf die BRK. In Hinsicht auf die Anhörung von Kindern im Asylverfahren ist der Verweis des Ausschusses auf Art. 7 Abs. 3 BRK wichtig: Es muss grundsätzlich, unabhängig vom Alter und unabhängig von der Reichweite von Betreuung oder Vormundschaft, angehört werden – schriftlich oder mündlich –, wenn die Person in der Lage ist, eine Meinung zu bilden.

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ISSN 2943-2871