Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Pia Bergelt, Mette Steffen und Jule Boller erarbeitet. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.
Der UN-Frauenrechtsausschuss hat im Juli 2025 in den drei Verfahren K.J., C.O.E. sowie Z.E. und A.E. gegen die Schweiz über Individualbeschwerden entschieden, die die Berücksichtigung und Prüfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und der besonderen Vulnerabilität von Frauen und queeren Menschen in Dublin-Überstellungsverfahren betrafen. In den Verfahren hatten die Beschwerdeführerinnen gerügt, dass in der Schweiz keine ausreichende individuelle, geschlechtersensible und traumaorientierte Prüfung gewährleistet werde und dass ihre Überstellungen nach Griechenland bzw. Italien gegen ihre Rechte aus der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) verstoßen hätten. Der UN-Ausschuss hat den Beschwerden in allen drei Verfahren stattgegeben und die Verletzung von Konventionsrechten bejaht.
Den drei Fällen ist gemein, dass die Beschwerdeführerinnen bereits sowohl in ihrem Herkunftsstaat von geschlechtsspezifischer bzw. sexualisierter Gewalt betroffen oder zumindest konkret bedroht waren, un dass sich diese Gewalt während ihrer Flucht nach Griechenland (K.J. und Z.E.) bzw. Italien (C.O.E.) fortsetzte. Die drei Beschwerdeführerinnen flohen vor diesem Hintergrund in die Schweiz und beantragen dort erneut Asyl. In allen drei Fällen nahm die Schweizer Migrationsbehörde das Vorliegen geschlechtsspezifischer Gewalt zur Kenntnis und erhielt Nachweise für die schweren psychischen Erkrankungen und Traumata der Beschwerdeführerinnen. Dennoch ordnete sie ihre Überstellung nach Griechenland bzw. Italien an und verneinte dort drohende Menschenrechtsverletzungen. Der UN-Ausschuss rügte die Oberflächlichkeit dieser Prüfung und verlangte angesichts des unstrittig bestehenden erhöhten Schutzbedarfs der Beschwerdeführerinnen, dass eine deutlich vertieftere Risikoprüfung hätte stattfinden müssen. Die Schweiz hätte sich zu sehr auf die Annahme verlassen, dass die Aufnahmebedingungen in Griechenland bzw. Italien ausreichend seien.
Die Entscheidungen des UN-Ausschusses betonen eine Selbstverständlichkeit: Besondere Vulnerabilitäten, zumal wenn sie geschlechtsspezifischer Art und aufgrund von geschlechtsspezifischer Gewalt entstanden sind, müssen im Asylverfahren besonders berücksichtigt werden. Das gilt für die Aufnahmebedingungen und bei der materiellen Prüfung der Schutzbedürftigkeit, aber auch in Bezug auf das Asylverfahren. Dies ist im deutschen Recht und der deutschen Praxis an sich unumstritten. Der spezifische Bezug der Entscheidungen zum Dublin-Verfahren stellt gleichwohl eine wichtige Betonung der erforderlichen sorgfältigen Prüfung auch für die deutsche Rechtspraxis dar: Schematische und oberflächliche Prüfungen sind unzulässig. Vielmehr müssen sich Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wie Gerichte anhand des Vortrags im Einzelfall ernsthaft damit beschäftigen, ob im Zielstaat einer Dublin-Überstellung tatsächlicher Zugang zu angemessenen Aufnahmebedingungen, insbesondere medizinischer Versorgung, gegeben ist, und ob die persönliche Situation, Gewalterfahrung und mögliche Traumatisierungen eine Überstellung menschenrechtswidrig machen würden.

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